Aktuelles
Anrechnung des Kinderbonus´ auf den laufenden
Kindesunterhalt:
Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wird im September und im Oktober 2020 der Kinderbonus ausgezahlt. Er beträgt 300,00 €
pro Kind. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen á 200,00 € im September 2020 und 100,00 € im Oktober 2020 an den kindergeldberechtigten Elternteil. Leben die Eltern getrennt bzw. sind sie
geschieden und ist der nicht kindergeldberechtigte Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt für das im Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils verpflichtet, kann er die Hälfte des an
den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlten Kinderbonus‘, also 150,00 € pro Kind, auf den Kindesunterhalt anrechnen bzw. hiervon in Abzug bringen. Da die Auszahlung des Kinderbonus’ in
zwei Raten á 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober an den betreuenden Elternteil erfolgt, könnte der kindesunterhaltspflichtige Elternteil im September 100,00 € und im Oktober 50,00 € pro
Kind vom laufenden Kindesunterhalt einbehalten und entsprechend weniger Kindesunterhalt zahlen. Besteht ein Titel über den zu zahlenden Kindesunterhalt birgt die einseitige Einbehaltung der
Hälfte des Kinderbonus‘ vom titulierten Kindesunterhalt allerdings die Gefahr, dass wegen des einbehaltenen Betrages die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben wird. In jedem Fall sollte der
unterhaltspflichtige Elternteil dem anderen Elternteil diese Vorgehensweise vorher ankündigen, um eine streitige Auseinandersetzung hierüber zu vermeiden.
Erstes Grundsatzurteil des BGH zum digitalen Nachlass:
Die Erben haben das Recht, Zugang auf digitale Profile und Konten des Erblasser zu bekommen. Mit ihrem Urteil vom 12.07.2018 - Az. III ZR 183/17 - hoben die Karlsruher Richter ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Weigerung der Internetplattform "Facebook" mit Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte.
Briefe und Tagebücher gehen auf den Erben über. Nach Ansicht des BGH bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Der Nutzungsvertrag sei zwischen dem Erblasser und dem Internetanbieter geschlossen und die Erben treten mit allen Rechten und Pflichten in diesen Nutzungsvertrag ein.
Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO):
Der verantwortungsbewusste Umgang mit Ihren Daten ist mir sehr wichtig. Die entsprechend der zum 25.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aktualisierte Datenschutzerklärung für meine Webseite finden Sie unten unter dem Link Datenschutz.
Erbrecht
Selbst wenn die Vererblichkeit eines "Facebook-Accounts" unterstellt wird, verbietet es § 88 III S. 3. TKG, den Erben Inhalte der auf Servern gespeicherten Kommunikation des Erblassers mitzuteilen, weil dies das Telekommunikationsgeheimnis der Kommunikationspartner des Erblassers verletzen würde.
(KG, 21. ZS, Urteil v. 31.05.2017 - 21 U 9/16, FamRZ 2017, 1348 ff.)
Erbrecht
Seit dem 17.08.2015 gilt die EuErbRVO. Eine wichtige Änderung ist, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser vor dem Tod seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbRVO). Das Recht der Staatsangehörigkeit findet nur noch Anwendung, wenn der Erblasser eine dahingehende Rechtswahl getroffen hat (Art. 22 EuErbRVO).