Familienrecht
Im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung tauchen eine Vielzahl familienrechtlicher Fragen auf, bei deren Klärung ich Sie kompetent und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl vertrete.
Mit einem individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Ehevertrag, bei dessen Gestaltung ich Sie berate und unterstütze, können Sie spätere Streitigkeiten weitestgehend vermeiden.
Elterliche Sorge / Umgangsrecht
Nach der Scheidung behalten beide Eltern weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge; sie wird nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einem Elternteil allein übertragen. Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen persönlichen Umgang mit dem Kind.
Kindesunterhalt
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, hat einen Anspruch gegen den anderen Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab und richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle.
Ehegattenunterhalt
Während der Trennungszeit besteht ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, dessen Höhe sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.
Nach rechtskräftiger Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte selbst verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu aufgrund der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht in der Lage. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann den Unterhalt herabsetzen oder zeitlich begrenzen, wenn die an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts unbillig wäre. Dabei kommt es darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Kriterien sind dabei die Zeiten der Kindesbetreuung, die Dauer der Ehe und die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Vermögen
Wenn keine Regelung zum Güterrecht im Rahmen eines notariellen Ehevertrages getroffen wurde, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft. Jeder Ehegatte kann im Rahmen der Trennung und Scheidung den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns verlangen. Für die Ermittlung des Zugewinns ist das Vermögen eines jeden Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) von seinem jeweiligen Vermögen am Ende der Ehezeit (sog Endvermögen zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages) abzuziehen und die so ermittelten beiderseitigen Zugewinne miteinander zu vergleichen. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen in Höhe der Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Scheidung werden die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Ehezeit ist hier der Monatserste des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Monatsletzten des Monats, der vor der Zustellung des Scheidungsantrags liegt.
Den Versorgungsausgleich führt das Gericht von Amts wegen durch. Hierzu werden die Ehegatten vom Gericht nach den Rentenversicherungsträgern befragt, bei denen sie jeweils Rentenanwartschaften
erworben haben. Die hierzu vom Gericht verwendeten Fragebögen zum Versorgungsausgleich finden sie hier.
Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden geteilt. Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines Anwalts und die Hälfte der Gerichtskosten. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtkosten richtet sich nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird.
Elternunterhalt
Nicht nur Eltern haften für ihre Kinder, sondern auch Kinder für ihre Eltern. Wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim kommt und sein Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, können die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden.